Absatz eins,Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
- Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
- Ziffer 2zur Übernahme des Amtes bereit sind,
- Ziffer 3infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
- Ziffer 4von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.