EpiG-Berechnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022,
römisch fünf
Anlage eins
09.04.2022
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 189, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den Paragraphen 221 bis 243 d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach Paragraph 231, UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 9, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis 8)
+ Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 7, (Abschreibungen)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 8, (Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7,)
+ für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Ziffer eins bis Ziffer 7, berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach Paragraph 4, Absatz eins, ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
Gewinnrechnung
11.04.2022
20011233
NOR40243687