Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Richtigkeit der Berechnung nach den Paragraphen 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von Paragraph 3, Absatz 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach Paragraph 5, Ziffer 2, beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach Paragraph 5, Ziffer 2, beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach Paragraph 5, Ziffer 2, nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
  4. Absatz 4,Ist der nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den Paragraphen 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40243685