Absatz eins,Das Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
- Ziffer 2die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
- Ziffer 3die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.