Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

4. Abschnitt
Vollstreckung der einzubringenden Beträge

Einbringungsstelle

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach Paragraph eins, Absatz 3, einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.
  2. Absatz 2,Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (Paragraphen 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.
  3. Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (Paragraph 9, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243632