Absatz eins,Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, ist
- Ziffer einsder Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
- Ziffer 2der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;
- Ziffer 3der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
- Ziffer 4der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
- Ziffer 5die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
- Ziffer 6bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.