Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 i

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Akteneinsicht

Paragraph 89 i,

  1. Absatz eins,Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
  2. Absatz 2,Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO oder den Paragraphen 51, 57, Absatz 2 und 68 Absatz eins und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.
  3. Absatz 3,Bei digital geführten Akten in zivilgerichtlichen Verfahren ist den Parteien elektronische Einsicht zu ermöglichen. Die Einsicht in Akten des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
  4. Absatz 4,Das verfahrensführende Gericht hat auch im Gerichtsgebäude Einsicht mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen. Auf Antrag einer Partei ist ihr Einsicht auch durch Ausdrucke zu gewähren.
  5. Absatz 5,Jedes Bezirksgericht und jedes Justizservicecenter hat im Gerichtsgebäude die für eine selbständige Akteneinsicht erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit zu stellen; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,; Artikel 115, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Schlagworte

Einsicht, Teile

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243587