Absatz eins,Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 EGovernment-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.