Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1 aus 1911, und die Verordnung, RGBl. Nr. 5 aus 1911,.

Text

Gerichtskanzlei.

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
  2. Absatz 2,Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.

Anmerkung

Siehe auch die Paragraphen 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, Paragraph 16, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, sowie Paragraphen 2 und 29 Geo., Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243583