Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 b,

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

FÜNFTER ABSCHNITT
Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b,

  1. Absatz einsDer Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Absatz 2,) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
  3. Absatz 3Der Strafgefangene hat die mit Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (Paragraph 156 d, Absatz 2,).
  4. Absatz 3 aWerden die Kosten nach Absatz 3, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
  5. Absatz 3 bAuf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 c, Absatz 2,) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.
  6. Absatz 4Die Paragraphen eins bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Absatz eins,, 32a, 35, 36 Absatz eins,, 64 Absatz 2, letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Absatz eins,, 102a, 103 Absatz 4 bis Absatz 6,, 104 bis 106, 107, 108, 109 Ziffer eins,, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Absatz 2, Ziffer 4,, 133, 144 Absatz 2,, 145, 146 Absatz eins,, 147, 148, 149 Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz ,, 152, 152a, 153, 154 Absatz 2,, 156 Absatz eins, erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40243572