Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 a

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen vergleiche Paragraph 107, Absatz 107,)

Text

Zuordnung der Kosten

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Absatz 2, 3 und 4 a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, 13 a und Ziffer 21,;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
    3. Ziffer 3
      Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind.
  2. Absatz 2,Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, für das letzte Kalendervierteljahr des vorangegangenen Jahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. Ziffer 2
      für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.
  3. Absatz 3,Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Kreditinstitutes nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Kreditinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. Absatz 4,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Kreditinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. Absatz 4 a,Abweichend von den Absatz 2 und 3 sind Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Absatz eins, Ziffer 3, 1 000 Euro vorzuschreiben.
  6. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  7. Absatz 6,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  8. Absatz 7,Sind auf ein Kreditinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  9. Absatz 8,Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 103 j, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
    2. Ziffer 2
      und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40243473