Zahlungsdienstegesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,
BG
Paragraph 89
09.04.2022
18.02.2026
ZaDiG 2018
37/02 Kreditwesen
Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen vergleiche Paragraph 119, Absatz 4,).
Ziffer eins die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und
Ziffer 2 im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.
19.02.2026
20010182
NOR40243449