Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen vergleiche Paragraph 119, Absatz 4,).

Text

Kostenbestimmung

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Absatz 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a und Zweigstellen gemäß Paragraph 27, Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.
  2. Absatz 2,Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das in der Meldung gemäß Paragraph 26, für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.
  3. Absatz 3,Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes gemäß Absatz eins, zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Absatz 5, zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
  4. Absatz 4,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 2 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 2 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz 4, in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von Paragraph 19, Absatz 4, FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.
  6. Absatz 6,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,25 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 1,25 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Absatz 4, als auch des Absatz 6, anwendbar, so ist nur Absatz 4, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Zweigstellen gemäß Paragraph 27, ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz 2 bis 7 sind auf die Kostenbemessung für Zweigstellen nicht anzuwenden, jedoch hat die FMA die den Zweigstellen vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. Paragraph 19, Absatz 5 und 6 FMABG sind bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass

    Ziffer eins die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind und

    Ziffer 2 im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40243449