Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 268,

  1. Absatz eins,Die FMA hat im Umfang der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
  3. Absatz 2 a,Die FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.
  4. Absatz 3,Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
  6. Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 und Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, sicherzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Versicherungsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40243433