Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135 d

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusätzliche Anforderungen an die laufende Information

Paragraph 135 d,

  1. Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen;
    2. Ziffer 2
      über Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 9 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften;
    3. Ziffer 3
      bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen;
    4. Ziffer 4
      jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie bei einer indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages;
    5. Ziffer 5
      bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
    6. Ziffer 6
      bei einem Versicherungsanlageprodukt gegebenenfalls regelmäßig, zumindest aber jährlich, über sämtliche Kosten und Gebühren gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,;
    7. Ziffer 6 a
      gegebenenfalls die in regelmäßigen Berichten vorzunehmenden Offenlegungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;
    8. Ziffer 7
      über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen haben Versicherungsnehmern regelmäßig angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Berichte haben der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistung Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls enthalten sie die Kosten und Gebühren, die mit den im Namen des Versicherungsnehmers getätigten Geschäften und erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
  3. Absatz 3,Hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt, dass es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des empfohlenen Versicherungsanlageprodukts vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht gemäß Absatz 2, eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen versicherungsnehmerspezifischen Merkmalen entspricht.
  4. Absatz 4,Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins bis 3 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40243428