Absatz eins,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
- Ziffer einsüber Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen;
- Ziffer 2über Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 7 bis 9 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften;
- Ziffer 3bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen;
- Ziffer 4jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen nach Kategorien, bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile sowie bei einer indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages;
- Ziffer 5bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung jährlich über die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Ablaufleistungen sowie der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts;
- Ziffer 6bei einem Versicherungsanlageprodukt gegebenenfalls regelmäßig, zumindest aber jährlich, über sämtliche Kosten und Gebühren gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,;
- Ziffer 6 agegebenenfalls die in regelmäßigen Berichten vorzunehmenden Offenlegungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;
- Ziffer 7über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,