Absatz einsWer
- Ziffer einsin einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß Paragraph 120, über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;
- Ziffer 2sonst gegen die Vorschrift des Paragraph 129, verstößt;
- Ziffer 3entgegen Paragraph 128, ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,
- Ziffer 4in der Werbung für einen OGAW die in Paragraph 128, genannte Inhalte unterlässt;
- Ziffer 5sonst gegen die Paragraphen 132,, 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Artikel 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;
- Ziffer 6ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 130, führt,
- Ziffer 7ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.