Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
    1. Ziffer eins
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 14 Litera a, genannten Versicherten
      1. Litera a
        das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
      2. Litera b
        die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,
      3. Litera c
        die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
      4. Litera d
        die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,
      5. Litera e
        allfällige Teuerungszulagen,
      6. Litera f
        Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
      7. Litera g
        finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
    2. Ziffer 2
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 14, Litera b,, 34 Litera c und 36 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965;
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; außer Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne des Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach Paragraph 26, Ziffer 7, Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
    4. Ziffer 4
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen;
    5. Ziffer 5
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG sowie Vergütungen für sonstige Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde;
    6. Ziffer 6
      für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
    7. Ziffer 7
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37, 38 und 39 sowie Paragraph eins, Absatz 6, genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG;
    8. Ziffer 8
      für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, genannten Versicherten der Beitrag nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes.
  2. Absatz 2,Für die nach Paragraph 4, durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, entsprechend. Soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, ist für die Bemessung der Beiträge
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden, wobei Bestandteile der Pensionsleistung gemäß Ziffer 2, außer Betracht bleiben;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 73, ASVG auf die Pension nach dem ASVG anzuwenden, die einen Bestandteil des von einer im Paragraph 4, zweiter Satz genannten Einrichtung gewährten Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet.
  3. Absatz 3,Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
  4. Absatz 4,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ändert.
  5. Absatz 5,Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins,
  6. Absatz 6,Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage Anmerkung eins, ) nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag. Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  7. Absatz 7,Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Absatz eins bis 5 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Krankenversicherung nach Paragraph 7 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.

(___________________

Anmerkung eins, : die Höchstbeitragsgrundlage beträgt

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 5 850,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 6 060,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 6 450,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 6 930,00 €)

Schlagworte

Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete, Einkommensteuerpflicht, Lohnsteuerpflicht, Ruhebezug, Versorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40243377