Kurztitel

Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anzahl der Ausdrucke

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
  2. Absatz 2,Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
    1. Ziffer eins
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.
  3. Absatz 3,Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20011583

Dokumentnummer

NOR40243359