Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 e

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 20 e,

Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Paragraph 20, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen ist ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken oder einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des Paragraph 44, rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40243294