Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a,

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 7 a,

Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
  6. Ziffer 6
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
  7. Ziffer 7
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. Ziffer 8
    alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243289