Kurztitel
Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 97/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,
Text
Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 7a.Paragraph 7 a,
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Verordnung (EU) 2021/23 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise an dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen;
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen;
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.