Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Verstößen gegen eine der in Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt. Handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, so bezeichnet „Gesamtumsatz“ den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243288