(5)Absatz 5Gegen einen nach Abs. 1 bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 1 sind in dem Verfahren gemäß Abs. 6 jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. § 57 Abs. 3 AVG findet keine Anwendung.Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber, Clearingmitglieder und andere Gläubiger der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, binnen drei Monaten ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 6, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.