Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 d,

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Abkürzung

ZGVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Die Brücken-Zentrale Gegenpartei

Paragraph 4 d,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/23, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Brücken-Zentralen Gegenpartei auf den Bund, die ABBAG oder eine andere öffentliche Stelle übertragen werden.
  3. Absatz 3Bei einer Übertragung gemäß Absatz 2, gelten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 3 und Artikel 31, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als erfüllt.
  4. Absatz 4Die Brücken-Zentrale Gegenpartei ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Brücken-Zentralen Gegenpartei. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des Paragraph 78, Absatz eins, AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20008051

Dokumentnummer

NOR40243283