Absatz einsDie Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Brücken-Zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten einer oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Zentraler Gegenparteien gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2021/23 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft ist die endgültige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2021/23, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Kapitalgesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/23 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.