Absatz einsDie Hauptversammlung einer zentralen Gegenpartei in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Änderung der Satzung des Inhalts beschließen, dass die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung später als am 21. Tag, jedoch nicht später als am 11. Tag vor der Hauptversammlung bekannt gemacht werden kann, sofern von der FMA ein Frühinterventionsbedarf gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2021/23 festgestellt wurde und wenn die Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2021/23 eintreten. Die Satzungsänderung hat Regelungen zu enthalten, die an die Stelle der gemäß Absatz 2, nicht anwendbaren Bestimmungen treten.