(2)Absatz 2Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Art. 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 eng zusammen. Paragraph 79, Absatz eins bis 4a, 4b Ziffer 4 und Absatz 5, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23 für den Bereich der Beaufsichtigung, Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien gelten; davon ausgenommen sind die Artikel 24 bis 35, 40 bis 44, 48 bis 59 und 70 bis 75 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie der 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Die Abwicklungsbehörde kann für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2021/23 in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ausnahmefällen auch Bankprüfer, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen, Gutachten und Analysen vornehmen lassen; die Erteilung von Auskünften durch die Abwicklungsbehörde an die von ihr Beauftragten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags zweckdienlich ist.