Absatz eins,Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. Paragraph 17 a, AZG ist anzuwenden.