Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen durch Verordnung des Landeshauptmannes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann kann neben den gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 zulässigen Ausnahmen nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      nicht bereits eine Ausnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes, insbesondere durch den Ausnahmenkatalog gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, für den zu regelnden Bereich besteht und
    2. Ziffer 2
      ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf für Versorgungsleistungen gegeben ist.
  2. Absatz 2,Verordnungen im Sinne des Absatz eins, haben den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen. Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Absatz eins, zulässigen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40243259