Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Befugnis zur Beschränkung von Sicherungsrechten

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf Vermögenswerte des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anordnen, dass die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger untersagt ist (Durchsetzungsaussetzung). Diese Anordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß Paragraph 116, Absatz 6, wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Anordnung erlässt.
  2. Absatz 2,Eine Anordnung gemäß Absatz eins, hat keine Wirkung auf:
    1. Ziffer eins
      allfällige Sicherungsrechte von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,
    2. Ziffer 2
      zentrale Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2010, zugelassen sind und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2010, anerkannt wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat zu gewährleisten, dass alle Beschränkungen, die im Rahmen einer Anordnung gemäß Absatz eins, verhängt werden, für alle Unternehmen der Gruppe, auf die eine Abwicklungsmaßnahme angewendet wird, konsistent sind, wenn Paragraph 113, zur Anwendung kommt.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5, bis 9 Finanzsicherheiten-Gesetz sind nicht anzuwenden für Beschränkungen der Verwertung von Sicherheiten oder Beschränkungen der Wirksamkeit von Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, von Close-out-Netting- oder Aufrechnungsvereinbarungen, die aufgrund der Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme oder der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente durch die Abwicklungsbehörde auferlegt werden, oder für vergleichbare Beschränkungen, die durch ähnliche Befugnisse im Recht eines Mitgliedstaats auferlegt werden, damit Institute gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Ziffer 4, Finanzsicherheiten-Gesetz, für die mindestens die Schutzbestimmungen gemäß den Paragraphen 106 bis 113 oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 gelten, geordnet abgewickelt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40243234