Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.08.2022

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Institute;
    2. Ziffer 2
      CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Ziffer 3, oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, einbezogen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
    5. Ziffer 5
      Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
    Auf Rechtsträger gemäß Ziffer 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angehören.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      seine Beteiligungsstruktur,
    3. Ziffer 3
      seine Rechtsform,
    4. Ziffer 4
      sein Risikoprofil,
    5. Ziffer 5
      seine Größe und seinen Rechtsstatus,
    6. Ziffer 6
      seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
    7. Ziffer 7
      den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
    8. Ziffer 8
      seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und
    9. Ziffer 9
      ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
  3. Absatz 3,Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 225 vom 30.07.2014, Seite 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz ist nicht auf Unternehmen anzuwenden, die auch gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassen sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40243232