Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
- Ziffer einsInstitute;
- Ziffer 2CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Ziffer 3, oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.6.2013 Seite 1, einbezogen sind;
- Ziffer 3Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
- Ziffer 4Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
- Ziffer 5Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
Auf Rechtsträger gemäß Ziffer 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angehören.