Absatz einsDie Form der gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 7, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 37,)