Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz einsDie Form der gemäß Paragraphen 23, Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 7, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 37,)
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 38,)

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40243223