Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Zielerreichung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
    1. Ziffer eins
      Förderungen vergeben,
    2. Ziffer 2
      jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) erstellen,
    3. Ziffer 3
      Gütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) vergeben,
    4. Ziffer 4
      strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
    5. Ziffer 5
      Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
  2. Absatz eins aMittel, die für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. Absatz 2Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
    1. Ziffer eins
      Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
    2. Ziffer 2
      Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
      1. Litera a
        Bildung und Forschung,
      2. Litera b
        Wirtschaft und Bildung,
      3. Litera c
        Erschließung des Bildungsmarktes sowie
      4. Litera d
        Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
    3. Ziffer 3
      Bewusstseinsbildung,
    4. Ziffer 4
      Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
  4. Absatz 3Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
    1. Ziffer eins
      Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen sowie
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen,
    wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
  5. Absatz 4Die Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Förderungen,
    2. Ziffer 2
      die förderbaren Kosten,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
    4. Ziffer 4
      Art und Ausmaß der Förderungen,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      den Inhalt der Förderverträge,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
    8. Ziffer 8
      den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
    zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 5Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Qualität und Relevanz,
    2. Ziffer 2
      Risikoorientierung,
    3. Ziffer 3
      Praxis- und Innovationsorientierung,
    4. Ziffer 4
      Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
    5. Ziffer 5
      Offenheit,
    6. Ziffer 6
      Impact- und Systemorientierung,
    7. Ziffer 7
      Antizipation und Adaptivität,
    8. Ziffer 8
      Nachhaltigkeitsorientierung,
    9. Ziffer 9
      Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
    10. Ziffer 10
      Ausmaß der Vernetzung.
  7. Absatz 6Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.

Schlagworte

Praxisorientierung, Diversitätsorientierung, Inklusionsorientierung, Impactorientierung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40243218