Kurztitel
Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2022,
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,
Text
Zweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2.Paragraph 2,
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
der institutionellen Veränderung,
der Entwicklungsfähigkeit,
der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
des lebensbegleitenden Lernens sowie
der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.