Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.04.2022

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Zweck und Aufgaben der Stiftung

Paragraph 2,

Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

  1. Ziffer eins
    der institutionellen Veränderung,
  2. Ziffer 2
    der Entwicklungsfähigkeit,
  3. Ziffer 3
    der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
  4. Ziffer 4
    des lebensbegleitenden Lernens sowie
  5. Ziffer 5
    der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

Schlagworte

Bildungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40243217