Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (§ 1 Abs. 1 Z 1a MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von § 244 UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;Medienunternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung von nicht bloß lokaler Bedeutung besorgt wird, vorausgesetzt, der weitaus überwiegende Anteil der jeweiligen Medieninhalte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins a, MedienG) wird gleichzeitig mit der oder höchstens zwei Wochen nach der Verbreitung im Druckwerk auch elektronisch bereitgestellt; von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochen- oder Monatszeitung auszugehen, wenn sie in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet wird. Im Fall von Wochen- und Monatszeitungen ist auch dann von einer über den lokalen Bereich hinausgehenden Bedeutung auszugehen, wenn ihr jeweiliger Medieninhaber einem Unternehmensverbund im Sinne von Paragraph 244, UGB angehört und sichergestellt ist, dass gemeinsam mit den Wochen- und Monatszeitungen anderer Unternehmen desselben Verbunds zumindest drei Bezirke eines Bundeslandes als Verbreitungsgebiet erfasst sind;