Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsder Pflicht zur Anzeige der Aufnahme der Programmverbreitung nach Paragraph 5, Absatz 9,,
- Ziffer 2der Pflicht zur Anzeige der Aufnahme oder Änderung eines Dienstes nach Paragraph 9,, Paragraph 28, Absatz eins, oder 3, Paragraph 47, Absatz 4, oder Paragraph 54 c, Absatz 4,,
- Ziffer 3der Pflicht zur Anzeige von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach Paragraph 10, Absatz 7, oder 8, Paragraph 25, Absatz 7, oder Paragraph 25 a, Absatz 11,,
- Ziffer 4der Verbreitungsverpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder einem Verbreitungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz 5,,
- Ziffer 5der Pflicht zur Anzeige von Änderungen bei der Programmbelegung oder der Datenrate nach Paragraph 25, Absatz 6, oder Paragraph 25 a, Absatz 10, oder
- Ziffer 6der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, oder der Informationspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2
nicht nachkommt.