Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 d,

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

01.04.2027

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Haftung

Paragraph 18 d,

  1. Absatz einsFür die von Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers in Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Beleihung gemäß Paragraphen 18 a bis 18c wem immer in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Der Vorstand, der Geschäftsführer oder Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.
  2. Absatz 2Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er von den Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begehren.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, hat der Verteilergebietsmanager dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
  4. Absatz 4Soweit der Verteilergebietsmanager Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Vorstände, Geschäftsführer oder Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Absatz 2, auf die entsprechende Gesellschaft über.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40243128