Kurztitel

Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.03.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fristen und Sanktionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Wer den Meldepflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, TAKG zu ahnden ist.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann) zu melden. Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20008823

Dokumentnummer

NOR40243115