Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.09.2022

Außerkrafttretensdatum

27.12.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt 6 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten der in Absatz eins, genannten Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2006,, außer Kraft, soweit in den Absatz 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.
  4. Absatz 4,Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, der in Absatz 2, genannten Verordnung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der in Absatz 2, genannten Verordnung erbringen.

Schlagworte

Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20011853

Dokumentnummer

NOR40243007