Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, definierten Ziele im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, und zwar
- Ziffer einsfür das Jahr 2022 in der Höhe von 21 Millionen Euro,
- Ziffer 2für das Jahr 2023 in der Höhe von 36 Millionen Euro,
- Ziffer 3für das Jahr 2024 in der Höhe von 51 Millionen Euro und
- Ziffer 4ab dem Jahr 2025 wird der in Ziffer 3, genannte Betrag jährlich erhöht. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres der mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.