Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

05.03.2022

Außerkrafttretensdatum

23.03.2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFür das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
      1. Litera a
        Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
      2. Litera b
        Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
      3. Litera c
        Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 3, gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  4. Absatz 4In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen.
  5. Absatz 5Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 8, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsleistung, Pflegedienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242821