Absatz einsFür das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
- Ziffer einsDer Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
- Litera aBegleitpersonen im Fall einer Entbindung,
- Litera bPersonen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
- Litera cBesuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
- Ziffer 2Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.