Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Krankheit umfaßt:
    1. Litera a
      Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung, das ist ärztliche Hilfe, Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Paragraphen 91 bis 93);
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,)
    1. Litera c
      erforderlichenfalls Anstaltspflege (Paragraphen 95 bis 98) an Stelle der ärztlichen Hilfe, der Versorgung mit Heilmitteln und jener Heilbehelfe, die nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind;
    2. Litera d
      medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 99,).
  2. Absatz 2,Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
  3. Absatz 3,Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
  4. Absatz 4,Für Angehörige (Paragraph 83,), die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung nach diesem Bundesgesetz.

Schlagworte

Hospizversorgung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40242782