Absatz einsLenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,
- Ziffer einsdie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- Ziffer 2Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,und
- Ziffer 3denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde,
haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.