Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsausmaß

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen, oder – sofern nicht anwendbar – die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung nicht übersteigen. Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Das Förderungsausmaß für Förderungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, beträgt 20 vH der umweltrelevanten Kosten der Investition. Bei Anlagen mit einer hohen Steigerung des Anteils an eingesetzten erneuerbarer Energieträgern kann das Förderungsausmaß bis zu 25 vH der umweltrelevanten Investitionskosten betragen. Wird dadurch die beihilfenrechtliche Höchstgrenze überschritten, ist das Förderungsausmaß entsprechend zu kürzen.

Schlagworte

Wirkungsgrad

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242582