Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge erforderlichen Ablaufprozesse erhält die GIS als einmalige pauschale Abgeltung netto:
    1. Ziffer eins
      für die Befreiung gemäß Paragraph 2 :, 151 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      für die Deckelung gemäß Paragraph 3 :, 127 000 Euro sowie
    3. Ziffer 3
      für die Informationspflichten gemäß Paragraph 10, samt Kommunikationsbegleitung 206 000 Euro.
  2. Absatz 2,Pro Erledigung werden für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 2, Kosten in Höhe von 6,20 Euro netto und für jeden bearbeiteten Antrag gemäß Paragraph 3, Kosten in Höhe von 19,10 Euro netto ersetzt.
  3. Absatz 3,Die Rechnungslegung der GIS an die Ökostromabwicklungsstelle über die erbrachten Leistungen erfolgt vierteljährlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242491