Absatz eins,Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:
- Ziffer einsStromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,
- Litera awelche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
- Litera ban welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
- Ziffer 2Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,
- Litera awelche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
- Litera ban welchen eine Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.