Kurztitel

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

21.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

4. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

    Der Förderungsbetrag ist auf Basis der in den Zeiträumen nach Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 7 a, jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen.

  2. Absatz 2,Als Nachweis sind eine Bestätigung nach Paragraph 17 und Auszüge aus dem Rechnungswesen der fördernehmenden Organisation zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.
  4. Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, Förderanträge gemäß dieser VO sowie der NPO-FondsRLV, der 2. NPO-FondsRLV und der 3. NPO-FondsRLV bis zu einem Gesamtvolumen von 1.075 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.
  5. Absatz 5,Besteht gegen eine förderwerbende Organisation ein Anspruch des Bundes auf Rückzahlung von Förderungen gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 307 aus 2021,, dann kann eine weitere Förderung nach dieser Verordnung erst nach erfolgter Rückzahlung gewährt werden.
  6. Absatz 6,Beträgt eine Rückforderung weniger als 20 Euro, hat die AWS von deren Betreibung Abstand zu nehmen. Dies gilt nicht, wenn die Rückforderung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die geförderte Organisation übermittelt wurde.
  7. Absatz 7,Geförderte Kosten für Bestandverträge (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,), die die fördernehmende Organisation gemäß Paragraphen 1104, oder 1105 ABGB nicht zu tragen hätte, sind unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, nicht rückzufordern, wenn die Bestandszinse weniger als 12.500 Euro pro Monat betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242394