sie im Falle, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung früherer Förderungen auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, erklärt, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,sie im Falle, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung früherer Förderungen auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, erklärt, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, auf 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,