(6)Absatz 6,Wenn die Organisation gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, ist die Summe aus einer Förderung nach dieser Verordnung und früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind, und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, mit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je Organisation begrenzt.Wenn die Organisation gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, ist die Summe aus einer Förderung nach dieser Verordnung und früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV zu betrachten sind, und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, mit 2 300 000 Euro (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je Organisation begrenzt.