(6)Absatz 6,Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß Paragraph 203, Absatz 3, 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219 aus 1897,, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.