(3)Absatz 3,Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß § 4 Abs. 1 Z 4. Dabei ist Abs. 2 nicht anzuwenden.Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Dabei ist Absatz 2, nicht anzuwenden.