Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

31.05.2024

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Übergangsphase

Erwerb und Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Es können nationale Emissionszertifikate für das Kalenderjahr
    • Strichaufzählung
      2024 ab dem 1. April 2024 bis zum 31. Juli 2025 und
    • Strichaufzählung
      2025 ab dem 1. April 2025 bis zum 31. Juli 2026
    bei der zuständigen Behörde erworben oder im Falle der Nichtverwendung zurückgegeben werden.
  2. Absatz 2,Nationale Emissionszertifikate sind dem Kalenderjahr ihrer Ausgabe zugeordnet und können nur für Treibhausgasemissionen dieses Kalenderjahres abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten wird ausschließlich der beim Erwerb entrichtete Ausgabewert rückerstattet.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung sowie organisatorische Durchführung des Erwerbs und der Rückgabe von nationalen Emissionszertifikaten durch Verordnung näher zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40242277