Absatz eins,In der Einführungsphase hat der Handelsteilnehmer abweichend von den Paragraphen 6, und 11 bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht und eine Meldung über die sich daraus ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. Im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes sind Befreiungen und Entlastungsmaßnahmen nach dem 7. und 8. Abschnitt geltend zu machen oder die Inanspruchnahme bekannt zu geben.